Markierung Überholvorgang - Regeln

Gibt es Regeln, wann ich einen Überholvorgang markiere bzw. bestätige?
Beispiel: Ich fahre auf einem benutzungspflichtigen Radweg, der sich auf dem Hochboard befindet (= baulich getrennt von der Fahrbahn) und werde überholt.

Zusätzliche Frage:
Wird auch der Gegenverkehr markiert?

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Hierzu gibt es in den Bedienungsanleitungen/Handreichungen, die von verschiedenen Teams (bspw. ADFC Darmstadt/Dieburg) für ihre Nutzer:innen geschrieben wurde, Empfehlungen. Es ist sicherlich sinnvoll diese abzustimmen und an einem Ort zu dokumentieren.

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Die ist super. Danke :+1:

So weisen wir in Langenhagen / Region Hannover ein:

Grundsätzlich gesucht wird bei unseren Messungen NUR der mit Zahlen belegte >> Überhol <<-Vorgang nach StVO § 5 Absatz (4) Satz 2, denn nur der ist mit Zahlen im Gesetz belegt, die mit den Messungen vergleichen werden können:
§ 5 StVO 2013 - Einzelnorm.

Überholen geht NUR auf der gleichen Fahrbahn:

  • Autostraße ohne/mit die sog. Fahrrad"Schutz"streifen mi unterbrochener weißer Linie.

Kein(!) Überholen nach unserer Definition,
also Vorbeifahren trifft hier zu:

  • links Kfz auf Straße, rechts Fahrrad auf Radweg, getrennt durch Bordstein
  • links Kfz, rechts Fahrrad auf Fahrradstreifen mit durchgehender weißer Linie,

Der Link zum § 5 StVO bezüglich des Überholens von :bike:-Fahrenden durch Kfz:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__5.html#:~:text=Beim%20%C3%9Cberholen%20muss%20ein%20ausreichender,und%20au%C3%9Ferorts%20mindestens%202%20m.

Hier möchte ich wirklich eine Änderung der Definition anregen:
Ich vertrete den Standpunkt, dass Farbe auf Asphalt KEINE Infrastruktur ist und eine durchgezogene Linie mich im Zweifelsfall auch nicht mehr schützt, als eine unterbrochene…

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Ich vertrete den Standpunkt, dass Farbe auf Asphalt KEINE Infrastruktur ist und eine durchgezogene Linie mich im Zweifelsfall auch nicht mehr schützt, als eine unterbrochene…

Das sehe ich auch so. Ein Radstreifen (mit durchgezogenem Breitstrich) gehört im Gegensatz zum Schutzstreifen (gestrichelte Linie) nicht zum Fahrstreifen, da es ein „Sonderfahrstreifen“ ist. Der Überholabstand sollte da aber auch anwendbar und einforderbar sein, wenn Fahrstreifen und Sonderfahrstreifen auf der selben Fahrbahn verlaufen. Anders ist das bei baulicher Trennung (PBL, Bordstein, etc.).

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So sehen wir das in Osnabrück auch und es gibt auch eine Einschätzung eines Juristen, der das ebenfalls einschätzt.
Wir lassen auf der Straße alle Überholungen taggen. Anhand der GPS Daten lässt sich gut ablesen, ob dort eine Linie ist oder nicht. Die Daten sind dann erstmal da.

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So machen wir das in Köln auch :+1:

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