Disclaimer: Bin kein Anwalt.
Klar kann man die Leute bei der Anmeldung dazu verpflichten, dass die hochgeladenen Daten automatisch unter irgend einer Lizenz stehen. Das entbindet einen jedoch nicht vom Datenschutz.
Ja, Lizenz und Datenschutz haben sehr wenig miteinander zu tun. Die Frage ist, wie die Daten verarbeitet werden.
Insbesondere sah er hier das Recht auf Löschung und Auskunft als Problem, da man das als Portalbetreiber ja wohl kaum leisten kann unter dem Gesichtspunkt, dass die Daten schon über alle Berge sein könnten.
Also Löschpflicht betrifft in meinem Verständnis nur die Daten die man selbst verarbeitet. Wenn das Weiterveröffentlichen Teil der Abmachung war, hat man als Betreiber keine Pflicht für Löschung bei Dritten zu sorgen. Das ginge ja logisch gar nicht. Wenn diese Pflicht bestünde, wäre ja jegliche Veröfflichung von personenbezogenen Daten unmöglich. Also jede Form der Publikation, in denen beispielweise Echtnamen auftauchen. Das geht ja gar nicht. Frag deinen Anwalt doch nochmal genauer dazu, ob dieser das in den Paragraphen oder Auslegungen so wiederfinden kann.
Ich sehe das so in der DSGVO wiedergespiegelt. Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese ist klar definiert und umfasst ziemlich alles, was man mit Daten anstellen kann. Sie verpflichtet mich als Datenverarbeiter eben zu bestimmten Dingen (wie bspw. die Löschung). Sobald ich die Daten herausgegeben habe, bin ich dann IMO auch nicht mehr Datenverarbeiter.
Interessanter ist, ob überhaupt irgendwer anders mit den Veröffentlichten Daten dann arbeiten dürfte, wenn diese als personenbezogen gelten. Da fehlt dann nämlich ganz schnell die Einwilligung als Grund, und dann bleiben nicht mehr viele, die in Frage kämen.
Die zusammengeführten Daten, wo man dann nur noch sieht welcher Abstand wie oft wo gemessen wurde, ohne, dass das einem Track zugeordnet werden kann, wäre evtl. eine Lösung. Allerdings würden wir gerne die Rohdaten an Forschende weitergeben können).
Das ist verständlich. Als Portalbetreiber willst du außerdem sicher nicht dafür verantwortlich sein, dass die Software auch fehlerfrei und vollständig in der Lage ist die Daten zu anonymisieren, bzw. zu garantieren dass nach der automatischen Logik kein Personenrückschluss mehr möglich ist. Daher halte ich es von Anfang an für eine gute Strategie, wenn die Portalbetreiber:innen sich in der Nutzungsvereinbarung (und/oder Datenschutzerklärung) das Recht einräumen, alle hochgeladenen Daten weiterzuveröffentlichen (auch wenn dieses Recht dann konkret nicht immer genutzt wird).
Aus meiner Sicht dürfte sich die Frage DSGVO-Konformer Datenverarbeitung dann (siehe oben) nur auf die gespeicherten Daten beziehen. Eine Löschungsaufforderung führt dann dazu, dass das Portal die Daten löschen muss, und in Zukunft nicht mehr veröffentlichen darf (bzw kann, weil es sie nicht mehr hat). Aber wie oben erläutert betrifft das keine in der Vergangenheit veröffentlichten Daten, weil die nicht im Einflussbereich des Portalbetreibers liegen.
Er sagt, er könnte sich da jetzt halt einarbeiten und das Problem klären
Es gibt ja auch Anwält:innen die sich darauf spezialisiert haben. Könnte günstiger sein, wenn stundenbasiert abgerechnet wird Ich trage die Frage an den OBS e. V. in die nächste Vorstandssitzung (kommenden Dienstag) rein.